Dies erscheint nicht grundsätzlich falsch, damit begründet die Vorinstanz jedoch nicht, jedenfalls nicht ausreichend, dass die Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 1 StPO vorliegend gegeben gewesen wären. Ansatzpunkt in der Argumentation der Vorinstanz wäre höchstens, es könne durch diese Art der Einvernahme auch eine aufwändige Zuführung von X.___ nach Y.___ und zurück erspart werden. Dies allein genügt aber nicht, um von einem grossen Aufwand sprechen zu können, zumal Zuführungen von sich in Haft befindlichen Personen regelmässig stattfinden und dabei immer ein gewisser (vor allem auch polizeilicher) Aufwand anfällt.