c) Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Durchführung der Videokonferenz fest, dass diese keine Einschränkung der Verfahrensrechte zur Folge gehabt habe. Die Verfahrensrechte könnten im Rahmen der im Kanton St. Gallen technisch sehr ausgereiften Form der Videokonferenz gewährt werden. Im Übrigen würden Videokonferenzen in derartigen Fällen seit über zehn Jahren klaglos zum Einsatz kommen. Schliesslich könne durch diese Art der Einvernahme auch eine aufwändige Zuführung von X.___ nach Y.___ und zurück erspart werden.