subsidiär zur traditionellen Einvernahme (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 144 N 4). Der grosse Aufwand kann dabei in personeller, zeitlicher oder finanzieller Hinsicht bestehen, und zwar sowohl auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden als auch auf Seiten der einzuvernehmenden Personen. Er muss jeweils im Hinblick auf den konkreten Einzelfall beurteilt werden (BSK StPO – Häring, Art. 144 N 5). Blosse Bequemlichkeit der Beteiligten berechtigt nicht zu dieser Einvernahmeform, die physische Präsenz vor Ort muss der Regelfall bleiben (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 144 N 4 m.w.H.).