b) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen. Vorausgesetzt wird dabei, dass das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. Dementsprechend ist die Einvernahme per Videokonferenz © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte