Letztlich kann aber die Frage, ob Art. 144 StPO überhaupt auf Haftverhandlungen anwendbar ist, wenn die beschuldigte Person einer Videokonferenz nicht zustimmt, offengelassen werden. Denn selbst, wenn man von der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen ausgeht, waren die gesetzlichen Voraussetzungen dafür – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – vorliegend nicht gegeben. 3.a) Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass selbst wenn Art. 144 StPO zur Anwendung käme, die Voraussetzungen für eine Videokonferenz nicht erfüllt gewesen seien.