144 StPO in Haftverhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht spricht sich immerhin Niklaus Oberholzer aus (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 950 f.). In jedem Fall unproblematisch dürfte eine Haftverhandlung per Videokonferenz bei Zustimmung der beschuldigten Person sein, zumal diese ja gemäss Art. 225 Abs. 5 StPO auch ganz auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann. Ein solches Einverständnis lag hier jedoch nicht vor.