September 2019). Die Regelung bezüglich Videokonferenzen findet sich in Art. 144 StPO unter dem Titel "Einvernahmen" und hält fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte unter gewissen Voraussetzungen Einvernahmen mittels Videokonferenz durchführen können. Ob unter den Begriff der "Einvernahme" in Art. 144 StPO auch ganze Gerichtsverhandlungen bzw. vollständige Haftverhandlungen fallen, ist nicht klar. Auch in Rechtsprechung und Lehre findet sich diesbezüglich wenig. Für die Anwendung von Art. 144 StPO in Haftverhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht spricht sich immerhin Niklaus Oberholzer aus (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 950 f.).