Entscheid Anklagekammer, 25.09.2019 Art. 144 StPO (SR 312.0) Haftverhandlung per Videokonferenz. Es ist fraglich, ob Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht anwendbar ist, wenn die beschuldigte Person kein Einverständnis dazu gibt. Wird Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen angewendet, so müssen die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein, die Aufnahme der Verhandlung muss zu den Akten genommen werden und es sind die entsprechenden Protokollierungsvorschriften einzuhalten (Anklagekammer, 25. September 2019, AK.2019.326). Aus den Erwägungen: