{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2019-326_2019-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5737&type=1563347022&cHash=f413885389d2d5ddb4eda45e942f9387", "Checksum": "927b47296c5d5246021b910fa3395275"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2019.326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 25.09.2019 AK.2019.326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 25.09.2019 AK.2019.326"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 25.09.2019 AK.2019.326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:31", "Checksum": "d45780017420ff7a226c28d027ddb455", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 25.09.2019 AK.2019.326\n\n4.a) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass Einvernahmen mittels\nVideokonferenz mit Bild und Ton festzuhalten sind (Art. 144 Abs. 2 StPO). Dies sei\nvorliegend nicht erfolgt.\n\nb) Art. 144 Abs. 2 StPO hält fest, dass Einvernahmen mittels Videokonferenz in Ton\nund Bild festzuhalten sind. Ergänzend bestimmt Art. 78 Abs. 6 StPO hinsichtlich\nVideokonferenzen, dass die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie\nhabe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung ersetzt.\nDiese Erklärung ist im Protokoll zu vermerken und die entsprechenden Videobänder\nsind zu den Verfahrensakten zu nehmen (BSK StPO – Häring, Art. 144 N 9; Godenzi, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 144 N 5).\n\nIn den Akten des Zwangsmassnahmengerichts findet sich keine Ton- und\nBildaufnahme, sondern einzig das Verhandlungsprotokoll vom 31. August 2019. Dieses\nenthält den gemäss Art. 78 Abs. 6 StPO erforderlichen Vermerk nicht.\n\n5.a) Insgesamt wurden somit anlässlich der Haftverhandlung sowie auch in Bezug auf\nderen Protokollierung mehrfach Verfahrensfehler begangen. Zudem wurde das\nrechtliche Gehör des Beschwerdeführers schwerwiegend verletzt, zumal er\ngrundsätzlich Anspruch auf eine direkte mündliche Verhandlung vor dem\nZwangsmassnahmengericht (ohne Videokonferenz) und damit eine Anhörung gehabt\nhätte. Zu diesem Ergebnis kommt man, wenn man die Anwendbarkeit von Art. 144\nStPO auf ganze Haftverhandlungen grundsätzlich verneint, aber auch wenn man davon\nausgeht, dass vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt\nwaren.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des\nAnspruchs führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob\ndie Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen\nStreitentscheidung zu beeinflussen vermag (BGer. 1B_53/2018 E. 3.5; BSK StPO –\nVest/Horber, Art. 107 N 2, N 6 m.w.H.). Eine \"Heilung\" des Anspruches ist im\nvorliegenden Verfahren nicht möglich. Zum einen führt die Anklagekammer als\nBeschwerdeinstanz keine Haftverhandlung durch und zum anderen ist sie an das\nRügeprinzip gebunden und verfügt somit über insofern eingeschränkte\nÜberprüfungsbefugnisse. Damit aber ist der Entscheid des regionalen\nZwangsmassnahmenrichters aufzuheben mit der Folge, dass kein Hafttitel vorliegt.\nHaftentlassungen kommen zwar nur ausnahmsweise in Frage, nämlich bei krassen\nbzw. mehrmaligen prozessualen Verzögerungen oder Verstössen (vgl. BSK StPO –\nForster, Art. 226 N 3). In Anbetracht der Schwere der Verletzungen verschiedener\nVerfahrensvorschriften wie auch des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nun\nseit mehreren Wochen ohne korrekt durchgeführtes Haftverfahren und entsprechend\nohne korrekt zustandegekommenen Hafttitel in Untersuchungshaft befindet, ist er\numgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5\n"}