{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2019-326_2019-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5737&type=1563347022&cHash=f413885389d2d5ddb4eda45e942f9387", "Checksum": "927b47296c5d5246021b910fa3395275"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2019.326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 25.09.2019 AK.2019.326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 25.09.2019 AK.2019.326"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 25.09.2019 AK.2019.326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:31", "Checksum": "d45780017420ff7a226c28d027ddb455", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 25.09.2019 AK.2019.326\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2019.326\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 25.09.2019\n\nEntscheid Anklagekammer, 25.09.2019\nArt. 144 StPO (SR 312.0) Haftverhandlung per Videokonferenz. Es ist fraglich,\nob Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen vor dem\nZwangsmassnahmengericht anwendbar ist, wenn die beschuldigte Person\nkein Einverständnis dazu gibt. Wird Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen\nangewendet, so müssen die in Abs. 1 dieses Artikels genannten\nVoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein, die Aufnahme der Verhandlung\nmuss zu den Akten genommen werden und es sind die entsprechenden\nProtokollierungsvorschriften einzuhalten (Anklagekammer, 25. September\n2019, AK.2019.326).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2.a) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass Art. 144 StPO nicht tel quel\nauch für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 225 StPO\ngelte.\n\nb) In der Schweizerischen Strafprozessordnung gibt es bezüglich der Verwendung von\ntechnischen Hilfsmitteln bzw. Videokonferenzen bei Haftverhandlungen keine eigene\nspezifische Bestimmung im Gegensatz etwa zu Strafprozessordnungen anderer Länder\n(vgl. etwa § 176 Abs. 3 i.V.m. § 153 Abs. 4 der Österreichischen Strafprozessordnung;\nTreccani/Maye, Einvernahmen per Videokonferenz, https://www.his-programm.ch /\nPortals/0/adam/Content/ HibpPUiJu EuQm7h6yA-FNQ/DocumentOrLink/\ngrundlagenbericht-videokonferenz-v1.4-20161202-de.pdf, zuletzt besucht am 25.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSeptember 2019). Die Regelung bezüglich Videokonferenzen findet sich in Art. 144\nStPO unter dem Titel \"Einvernahmen\" und hält fest, dass die Staatsanwaltschaft und\ndie Gerichte unter gewissen Voraussetzungen Einvernahmen mittels Videokonferenz\ndurchführen können. Ob unter den Begriff der \"Einvernahme\" in Art. 144 StPO auch\nganze Gerichtsverhandlungen bzw. vollständige Haftverhandlungen fallen, ist nicht klar.\nAuch in Rechtsprechung und Lehre findet sich diesbezüglich wenig. Für die\nAnwendung von Art. 144 StPO in Haftverhandlungen vor dem\nZwangsmassnahmengericht spricht sich immerhin Niklaus Oberholzer aus (vgl.\nOberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 950 f.). In jedem Fall\nunproblematisch dürfte eine Haftverhandlung per Videokonferenz bei Zustimmung der\nbeschuldigten Person sein, zumal diese ja gemäss Art. 225 Abs. 5 StPO auch ganz auf\neine mündliche Verhandlung verzichten kann. Ein solches Einverständnis lag hier\njedoch nicht vor.\n\nLetztlich kann aber die Frage, ob Art. 144 StPO überhaupt auf Haftverhandlungen\nanwendbar ist, wenn die beschuldigte Person einer Videokonferenz nicht zustimmt,\noffengelassen werden. Denn selbst, wenn man von der grundsätzlichen Anwendbarkeit\nvon Art. 144 StPO auf Haftverhandlungen ausgeht, waren die gesetzlichen\nVoraussetzungen dafür – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – vorliegend nicht\ngegeben.\n\n3.a) Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass selbst wenn Art. 144 StPO zur\nAnwendung käme, die Voraussetzungen für eine Videokonferenz nicht erfüllt gewesen\nseien.\n\nb) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte eine\nEinvernahme mittels Videokonferenz durchführen. Vorausgesetzt wird dabei, dass das\npersönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem\nAufwand möglich ist. Dementsprechend ist die Einvernahme per Videokonferenz\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsubsidiär zur traditionellen Einvernahme (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nStPO Komm., Art. 144 N 4). Der grosse Aufwand kann dabei in personeller, zeitlicher\noder finanzieller Hinsicht bestehen, und zwar sowohl auf Seiten der\nStrafverfolgungsbehörden als auch auf Seiten der einzuvernehmenden Personen. Er\nmuss jeweils im Hinblick auf den konkreten Einzelfall beurteilt werden (BSK StPO –\nHäring, Art. 144 N 5). Blosse Bequemlichkeit der Beteiligten berechtigt nicht zu dieser\nEinvernahmeform, die physische Präsenz vor Ort muss der Regelfall bleiben (Godenzi,\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 144 N 4 m.w.H.).\n\nc) Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Durchführung der Videokonferenz fest, dass\ndiese keine Einschränkung der Verfahrensrechte zur Folge gehabt habe. Die\nVerfahrensrechte könnten im Rahmen der im Kanton St. Gallen technisch sehr\nausgereiften Form der Videokonferenz gewährt werden. Im Übrigen würden\nVideokonferenzen in derartigen Fällen seit über zehn Jahren klaglos zum Einsatz\nkommen. Schliesslich könne durch diese Art der Einvernahme auch eine aufwändige\nZuführung von X.___ nach Y.___ und zurück erspart werden.\n\nDies erscheint nicht grundsätzlich falsch, damit begründet die Vorinstanz jedoch nicht,\njedenfalls nicht ausreichend, dass die Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 1 StPO\nvorliegend gegeben gewesen wären. Ansatzpunkt in der Argumentation der Vorinstanz\nwäre höchstens, es könne durch diese Art der Einvernahme auch eine aufwändige\nZuführung von X.___ nach Y.___ und zurück erspart werden. Dies allein genügt aber\nnicht, um von einem grossen Aufwand sprechen zu können, zumal Zuführungen von\nsich in Haft befindlichen Personen regelmässig stattfinden und dabei immer ein\ngewisser (vor allem auch polizeilicher) Aufwand anfällt. Auch die Distanz von X.___\nnach Y.___ ist mit etwa einer Stunde Fahrzeit noch nicht aussergewöhnlich lange. Die\nVoraussetzungen für Art. 144 Abs. 1 StPO können somit hier nicht als erfüllt betrachtet\nwerden.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}