c) Das gesamte monatliche Einkommen des Beschwerdeführers beträgt Fr. 2'393.00. Es setzt sich zusammen aus einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen und ist gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar. Grundsätzlich kann (auch) von einem Schuldner in dieser Situation nicht erwartet werden, dass er jeden Monat sein ganzes Einkommen ausgibt. Dies wäre weder sinnvoll noch mit einem verantwortlichen und umsichtigen Umgang mit den eigenen Finanzen vereinbar. Es muss immer wieder mit unerwarteten Ausgaben gerechnet werden (bspw. für Arzt, Zahnarzt oder Sehhilfen). Zudem sind verschiedene Zahlungen nicht monatlich, sondern jährlich oder halbjährlich zu leisten (bspw. Haftpflicht- und