3.a) Die Vorinstanz hielt – in Übereinstimmung mit dem beschwerdebeklagten Amt – im Wesentlichen fest, das mit Pfändungsbeschlag belegte Konto habe am 1. Januar 2020 einen Saldo von Fr. 19'239.18 aufgewiesen und sich während rund 15 Monaten bis zum Pfändungsvollzug am 13. April 2021 nur leicht bzw. auf Fr. 18'355.78 reduziert. Neben den monatlichen Sozialleistungen von insgesamt Fr. 2'393.00 seien – abgesehen von einer aus einer Vorsorgeeinrichtung stammenden Kapitalleistung von Fr. 8'612.00 vom 11. November 2020 – keine anderen nennenswerten Geldeingänge zu verzeichnen gewesen. Das Guthaben erweise sich daher grösstenteils als pfändbares Sparguthaben.