SchKG aufgeführten Leistungen an sich geschützt, sondern auch ein Bankkonto, auf welchem solche Leistungen anfallen. Dies gilt mindestens so weit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die eingehenden Leistungen wieder abgehoben werden (SK SchKG-Winkler, Art. 92 N 63; © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Engler, Aus der neueren Zürcher Rechtsprechung zum SchKG, in: BlSchK 2019, S. 61 f.).