{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-10-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AB-2021-30-AS_2021-10-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10694&type=1563347022&cHash=c19dba2c3d906968541c5e6638272f90", "Checksum": "871068dccf3fdf4ec1c48e505c0e5708"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AB.2021.30-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.10.2021 AB.2021.30-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.10.2021 AB.2021.30-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.10.2021 AB.2021.30-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:10:05", "Checksum": "1c2e449e1131b481e1a9999dce4a96de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.10.2021 AB.2021.30-AS\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2021.30-AS\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 10.02.2022\nEntscheiddatum: 06.10.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 06.10.2021\nArt. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG (SR 281.1) Pfändbarkeit bzw. Unpfändbarkeit\nvon Leistungen der 1. Säule auf einem Durchgangskonto. Kantonsgericht St.\nGallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 6.\nOktober 2021, AB.2021.30-AS\n\nAus den Erwägungen:\n\nE.II.2.b) Nach Art. 92 Abs. 1 SchKG unpfändbar sind die Renten gemäss Art. 20 AHVG\noder gemäss Art. 50 IVG, die Leistungen gemäss Art. 12 ELG sowie die Leistungen der\nFamilienausgleichskassen (Ziff. 9a) und die Ansprüche auf Vorsorge- und\nFreizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt\nder Fälligkeit (Ziff. 10).\n\nVon der Pfändung gänzlich ausgeschlossen werden mit dieser Bestimmung (u.a.)\nLeistungen der sogenannten Ersten Säule (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Aufl., Art. 92\nN 37). Grundlage dafür ist die (richtige) Annahme, dass diese Leistungen ohnehin nur\ndas Existenzminimum decken und sich deshalb eine Diskussion über die Pfändbarkeit\nvon vornherein erübrigt (Jaeger/Walder/Kull, SchKG, 5. Aufl., Art. 92 N 57; SK SchKG-\nWinkler, 4. Aufl., Art. 92 N 59; ferner BGE 130 III 400 E. 3.3.2). Grundsätzlich sind nicht\nnur die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG aufgeführten Leistungen an sich geschützt,\nsondern auch ein Bankkonto, auf welchem solche Leistungen anfallen. Dies gilt\nmindestens so weit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die\neingehenden Leistungen wieder abgehoben werden (SK SchKG-Winkler, Art. 92 N 63;\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEngler, Aus der neueren Zürcher Rechtsprechung zum SchKG, in: BlSchK 2019, S. 61\nf.).\n\nIn der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Vermögen, welches der\nSchuldner auf dem Durchgangskonto bilde, als Sparguthaben pfändbar sei (BSK\nSchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 38; SK SchKG-Winkler, Art. 92 N 63; KUKO SchKG-\nKostkiewicz, 2. Aufl., Art. 92 N 70; vgl. ferner auch AB SchKG BL vom 12. Oktober\n1999 [abrufbar unter: www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/\nrechtsprechung]). Mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt oder ab welcher Betragshöhe\nein Sparguthaben anzunehmen ist, setzen sich die genannten Autoren allerdings nicht\nauseinander (vgl. jedoch BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37). Diese Fragen\nhaben das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden nach pflichtgemässem\nErmessen im konkreten Einzelfall zu beantworten (OGer ZH vom 16. Mai 2018,\nPS180043-O/U, E. 6.1 [abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch]; Engler, a.a.O., S. 61 f.).\n\n3.a) Die Vorinstanz hielt – in Übereinstimmung mit dem beschwerdebeklagten Amt – im\nWesentlichen fest, das mit Pfändungsbeschlag belegte Konto habe am 1. Januar 2020\neinen Saldo von Fr. 19'239.18 aufgewiesen und sich während rund 15 Monaten bis\nzum Pfändungsvollzug am 13. April 2021 nur leicht bzw. auf Fr. 18'355.78 reduziert.\nNeben den monatlichen Sozialleistungen von insgesamt Fr. 2'393.00 seien –\nabgesehen von einer aus einer Vorsorgeeinrichtung stammenden Kapitalleistung von\nFr. 8'612.00 vom 11. November 2020 – keine anderen nennenswerten Geldeingänge zu\nverzeichnen gewesen. Das Guthaben erweise sich daher grösstenteils als pfändbares\nSparguthaben. Der Saldo von Fr. 15'074.80 nach Abzug der Renten für den April 2021\n(Fr. 2'393.00) und der am 19. April 2021 erfolgten Steuerzahlung (Fr. 532.20) könne\ndaher gepfändet werden.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim besagten Konto um das\ndasjenige für die monatlichen Sozialleistungen handle. Es werde durch die monatliche\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAHV-Rente (Fr. 1'275.00) sowie die Ergänzungsleistungen (Fr. 1'118.00) geäufnet. Am\n11. November 2020 sei eine Vorsorge-Kapitalauszahlung von Fr. 8'612.00 einbezahlt\nworden. Das \"PK Geld, AHV und […] die Ergänzungsleistungen\" seien für seinen\nLebensunterhalt bestimmt. Es sei ihm möglich gewesen, einen kleinen Batzen für\nUnvorhergesehenes wie Arzt- und Zahnarztkosten anzusparen.\n\n"}