wie es mutmasslich ausgehen werde. Die Frage, ob über eine Betreibung Auskunft zu geben ist, wenn der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen ist, wurde unter Hinweis auf die Literatur offengelassen (BGE 147 III 41 E. 3.2.1; BGer 5A_319/2020 E. 2 m.w.H.). In einem weiteren Entscheid vom 22. Juni 2020 wurde die Frage geklärt, welche Tragweite das vom Betreibungsgläubiger eingeleitete, erfolglose Rechtsöffnungsverfahren auf das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG des betriebenen Schuldners hat. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Unterliegen des Betreibungsgläubigers in der Rechtsöffnung (Art. 80 ff.