{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-10-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AB-2021-28-AS_2021-10-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10695&type=1563347022&cHash=33c97d3f5956ae2b047eda559259c469", "Checksum": "f1fadaada7c7255c5250f3267d393f8d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AB.2021.28-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:09:56", "Checksum": "56516385c3d808768979f2293746a67e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 05.10.2021 AB.2021.28-AS\n\nb/aa) Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2020 beim\nVermittleramt […] ein Schlichtungsbegehren. Dieses Begehren wurde allerdings am 3.\nFebruar 2021 wieder zurückgezogen, so dass das Schlichtungsverfahren am 8. Februar\n2021 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer\nStellungnahme gegenüber dem Betreibungsamt vom 19. Mai 2021 darauf hin, dass das\nGesuch aus formalen Gründen zurückgezogen worden sei. Anlässlich der\n(kommenden) Stockwerkeigentümerversammlung (vom 25. Mai 2021) werde eine\nMandatserteilung zwecks \"Rechtsöffnung\" an einen Rechtsanwalt behandelt und aller\nVoraussicht nach beschlossen werden. Im vorinstanzlichen Verfahren liess sich die\nBeschwerdegegnerin hierzu bzw. den zwischenzeitlich erfolgten Vorkehren zur\nBeseitigung des Rechtsvorschlages nicht mehr vernehmen.\n\nbb) Im Schlichtungsverfahren hat der vorbehaltlose Klagerückzug die Wirkung eines\nrechtskräftigen Entscheids im Sinne einer Klageabweisung (Art. 208 Abs. 2 ZPO; vgl.\nauch Art. 241 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 65 N 5). Daher ist im\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchlichtungsverfahren mit dem Rückzug zu erklären, ob dieser unter dem allfälligen\nVorbehalt der Wiedereinbringung erfolgt (BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 65 N 5 f.). Die\nAbweisung einer Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) oder die Gutheissung einer\nAberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) gehört zu den nach Art. 8a Abs. 3 lit. a\nSchKG gerichtlichen Entscheiden, gemäss welchen die Betreibungsämter von der\nentsprechenden Betreibung keine Kenntnis geben (BGE 147 III 41 E. 3.4.1 m.w.H.).\n\nIm vorliegenden Fall wurde das Schlichtungsgesuch mit E-Mail vom 3. Februar 2021\nmit der Begründung zurückgezogen, dass die (damalige) Verwaltung \"den Willen der\nEigentümerInnen grob missachtet und das Rechtsöffnungsverfahren nicht wie\ngewünscht an unsere Anwältin, Frau […] weitergeleitet [hat]. Frau […] wird ein neues\nRechtsöffnungsverfahren in die Wege leiten\". Zugunsten der Beschwerdegegnerin ist\nvorliegend damit nicht von einem vorbehaltslosen Klagerückzug auszugehen, sondern\n(sinngemäss) von einem solchen unter Vorbehalt der Wiedereinbringung. Entsprechend\ndürfte auch keine rechtskräftige Abweisung der Anerkennungsklage vorliegen, welche\n(bereits) eine Nichtbekanntgabe aufgrund von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zur Folge\nhätte.\n\ncc) Mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 22. Dezember 2020 wurde von der\nBeschwerdegegnerin ein (Anerkennungs-)Verfahren i.S.v. Art. 79 SchKG zur\nBeseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet und sie wurde i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d\nSchKG tätig. Mit dem Rückzug des Schlichtungsbegehrens stoppte sie das Verfahren\nzur Beseitigung des Rechtsvorschlages hingegen selbst wieder. Massgebend für den\nerforderlichen Nachweis der Ernsthaftigkeit der Betreibung ist daher, ob sie ein\nerneutes Schlichtungsgesuch – wie angekündigt – innert angemessener Frist\neingereicht und damit (erneut) ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages\neingeleitet hat. Nach Art. 8 Abs. 3 lit. d SchKG kann der Schuldner ein Gesuch zur\nNichtbekanntgabe der Betreibung (erst) nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit\nder Zustellung des Zahlungsbefehls stellen. Diese Frist beruht auf der Vorstellung und\nErwartung an den Gläubiger, sich nach Erhebung eines Rechtsvorschlages rasch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzwecks Fortsetzung des Verfahrens an einen Richter zu wenden, da er von der\nBegründetheit seiner Forderung ausgeht (BGE 147 III 41 E. 3.3.4 m.w.H.). Vorliegend\ndürfte diese Dreimonatsfrist sinngemäss mit der Abschreibung des\nSchlichtungsverfahrens am 8. Februar 2021 (erneut) zu laufen begonnen haben. Sie\nwar somit an sich bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Juli 2021\nabgelaufen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Betreibungsamt am 19. Mai 2021,\nmithin ebenfalls nach mehr als drei Monaten seit dem 8. Februar 2021, in ihrer\nStellungnahme den Hintergrund des Rückzugs des Schlichtungsgesuchs erläutert,\ndessen Neueinreichung in Aussicht gestellt und Unterlagen eingereicht. Im\nvorinstanzlichen Verfahren liess sie sich nicht mehr vernehmen und reichte\ninsbesondere auch keine neuen Nachweise ein, dass sie im Anschluss an die\nStockwerkeigentümerversammlung vom 25. Mai 2021 tatsächlich ein erneutes\nSchlichtungsgesuch eingereicht habe. Gemäss Amtsauskunft des Vermittleramtes […]\nvom 23. September 2021 wurde bis zum genannten Zeitpunkt kein neues\nSchlichtungsgesuch eingereicht. Der Rückzug des Schlichtungsbegehrens unter dem\nVorbehalt der Wiedereinbringung ohne erneutes Einreichen eines entsprechenden\n(formell korrekten) neuen Gesuchs bis jedenfalls zum 23. September 2021, d.h. rund\nacht Monate später, kann nicht mehr als ernsthafte Fortsetzung der Betreibung\nbetrachtet werden und muss in der vorliegenden Konstellation dem (gänzlichen)\nUntätigbleiben des Gläubigers gleichgesetzt werden.\n\ndd) Damit ist die Beschwerde zu schützen und der Entscheid des Kreisgerichts St.\nGallen vom 19. Juli 2021 (BE.2021.6-[…]) aufzuheben. Das Betreibungsamt […] wird\nangewiesen, die bei ihm eingereichte Betreibung Nr. […] der\nStockwerkeigentümergemeinschaft […], gegen […], Dritten nicht mehr bekannt zu\ngeben.\n\nWird der Nachweis (der Einleitung eines erneuten Schlichtungsgesuchs) dem\nBetreibungsamt später zu Kenntnis gebracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwird sie Dritten hingegen wieder zu Kenntnis gebracht (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. d letzter\nTeilsatz SchKG; ferner Brönnimann, a.a.O., S. 414; Terekhov, a.a.O., S. 233).\n\n"}