{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-10-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AB-2021-28-AS_2021-10-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10695&type=1563347022&cHash=33c97d3f5956ae2b047eda559259c469", "Checksum": "f1fadaada7c7255c5250f3267d393f8d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AB.2021.28-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:09:56", "Checksum": "56516385c3d808768979f2293746a67e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 05.10.2021 AB.2021.28-AS\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2021.28-AS\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 10.02.2022\nEntscheiddatum: 05.10.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 05.10.2021\nArt. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (SR 281.1) Nichtbekanntgabe einer Betreibung,\nwenn ein Schlichtungsbegehren (zur Einleitung einer Anerkennungsklage)\ngestellt wurde, dieses aber (aus formalen Gründen und mit dem allfälligen\nVorbehalt der Wiedereinbringung) wieder zurückgezogen wird.\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung\nund Konkurs, 5. Oktober 2021, AB.2021.28-AS\n\nAus den Erwägungen:\n\nE.II.4.a/aa) Nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von\neiner Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei\nMonaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt\nhat, und der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20\nTagen nicht den Nachweis erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des\nRechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich\nerbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis\ngebracht.\n\nbb) Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 5A_319/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2\nerstmals näher mit dem Verfahren um Nichtbekanntgabe einer Betreibung gemäss Art.\n8a Abs. 3 lit. d SchKG befasst. Dabei hat es festgehalten, dass das Betreibungsamt bei\nder Bekanntgabe von Betreibungen an Dritte einzig prüfen könne, ob (objektiv) ein\nVerfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei, jedoch nicht,\nob das Rechtsöffnungsverfahren zu Recht oder zu Unrecht eingeleitet worden sei bzw.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwie es mutmasslich ausgehen werde. Die Frage, ob über eine Betreibung Auskunft zu\ngeben ist, wenn der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen ist, wurde unter\nHinweis auf die Literatur offengelassen (BGE 147 III 41 E. 3.2.1; BGer 5A_319/2020 E. 2\nm.w.H.). In einem weiteren Entscheid vom 22. Juni 2020 wurde die Frage geklärt,\nwelche Tragweite das vom Betreibungsgläubiger eingeleitete, erfolglose\nRechtsöffnungsverfahren auf das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit.\nd SchKG des betriebenen Schuldners hat. Das Bundesgericht hielt fest, dass das\nUnterliegen des Betreibungsgläubigers in der Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG) der\nBekanntgabe nicht entgegenstehe (BGE 147 III 41).\n\nWeitere Konstellationen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Nichtbekanntgabe\neiner Betreibung gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sind höchstrichterlich ungeklärt.\nDazu gehört auch die vorliegende Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein\nSchlichtungsbegehren (zur Einleitung einer Anerkennungsklage) gestellt wurde, dieses\naber (aus formalen Gründen und mit dem allfälligen Vorbehalt der Wiedereinbringung)\nwieder zurückgezogen wird. Auch die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für\nSchuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) und die\ndiesbezügliche Literatur (Rüetschi, Das neue Verfahren zur \"Löschung\"\nungerechtfertigter Betreibungen, in: Plädoyer 2018, S. 42 ff.; Rodriguez/Gubler, Die\nAbwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, in: ZBJV 2019, S. 12\nff.; Bernauer, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, in: AJP 7/2019, S. 687\nff.; Terekhov, Neuerungen im Betreibungsregisterrecht – von den diversen\nSchwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 223 ff.;\nBrönnimann, Verstärkter Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen und ihre\nAuswirkungen, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 405 ff.) befassen\nsich mit der vorliegend relevanten Problematik bisher nicht.\n\ncc) Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG knüpft die Nichtbekanntgabe einer\nBetreibung an den Umstand, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des\nRechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde. Nach dem klaren\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesetzestext reicht der Nachweis, dass ein Verfahren zur Beseitigung des\nRechtsvorschlages nach Art. 79-84 SchKG eingeleitet wurde, um die Betreibung für\nDritte sichtbar zu machen, währendem nicht vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger im\nbetreffenden Verfahren obsiegen muss oder der Ausgang des Verfahrens eine Rolle\nspielt (BGE 147 III 41 E. 3.3.2). Das Untätigbleiben des Gläubigers nach Zustellung des\nZahlungsbefehls soll entsprechend die Nichtbekanntgabe der Betreibung rechtfertigen.\nDer (allenfalls ungerechtfertigt) betriebene Schuldner soll verhindern können, dass\nseine Kreditwürdigkeit geschädigt wird, wenn der betreibende Gläubiger \"keine\nAnstalten\" macht, die Betreibung fortzuführen. Ein blosses Tätigwerden des Gläubigers\nsoll damit ausreichen, um die Nichtbekanntgabe der Betreibung zu begrenzen bzw.\nderen Bekanntgabe zu rechtfertigen. Die massgebende Ernsthaftigkeit der jeweiligen\nBetreibung wird lediglich daran gemessen, ob der Gläubiger ein Verfahren zur\nBeseitigung des Rechtsvorschlages einleitet und/oder die Betreibung fortsetzt (vgl.\nBGE 147 III 41 E. 3.3.4 und 3.4.2 m.w.H.).\n\n"}