Das Amt hat im Einzelfall zwischen dem Einsichtsinteresse des Auskunftsuchenden und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen und aufgrund der konkreten Interessenlage in bestimmtem Umfang Einsicht zu gewähren oder zu verweigern (SK SchKG – Weingart, Art. 8a N 15). Der Kern des "schützenswerten" (rechtlichen) Interesses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen muss (BSK SchKG I – Peter, Art.