Zahlungswilligkeit geben, soll sie in den Betreibungsauskünften erscheinen (vgl. dazu BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 22). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt damit die Betreibung, selbst bei einer Sicherstellung der genannten Summe, einen Rückschluss auf die Kreditwürdigkeit, nämlich die Zahlungswilligkeit, zu und darf daher nicht vorenthalten werden. Daran vermag die angebotene Hinterlegung nichts zu ändern, da mit dieser (zumindest vorerst) keine Zahlungswilligkeit vorliegt, sondern durch die Gegenpartei zuerst der Rechtsweg beschritten werden muss.