c) Mit den Einsichtsschranken nach Art. 8a Abs. 3 SchKG sollen Auskünfte verhindert werden, die keinen genügenden Rückschluss auf die Kredit(un)würdigkeit des Betroffenen zulassen. Die Kreditwürdigkeit beruht auf der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person (vgl. BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 1 und 18; BSK SchKG EB – Staehelin, Art. 8a ad N 1a). Kann eine Betreibung Aufschluss über die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte