d (Inkrafttreten per 1. Januar 2019) ein weiterer Grund hinzugefügt wurde. Es würde über den Willen des Gesetzgebers hinausgehen, wenn durch das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden ein zusätzlicher Grund bzw. Rechtsbehelf eingeführt würde, den der Gesetzgeber hätte vorsehen können, wenn er dies gewollt hätte (vgl. BGE 128 III 334 sowie Parlamentarische Initiative 09.530, Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli 2015, BBl 2015 5785 Ziff. 2.3, S. 5791 f.; abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/ 2015/1322/de).