Der Schuldner (Beschwerdeführer) ersuchte das Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe einer Betreibung, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hatte. Eventualiter ersuchte der Schuldner um die Möglichkeit, den in der Betreibung geforderten Betrag von rund CHF 295'000 auf ein Sperrkonto zu hinterlegen bzw. in Geld oder geldähnlicher Form sicherzustellen und um anschliessende Nichtbekanntgabe der Betreibung. Der Gläubiger reichte Nachweise bezüglich eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ein. Aus den Erwägungen: 3.a) Gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungsämter einsehen und sich Auszüge daraus