{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AB-2020-54-AS_2021-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10693&type=1563347022&cHash=6e3622d4dd596ac72a19f44b71b056a7", "Checksum": "8adf119a6412e23a8163df31e251fc58"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AB.2020.54-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.03.2021 AB.2020.54-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.03.2021 AB.2020.54-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.03.2021 AB.2020.54-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:56:49", "Checksum": "9496dc12b6272c3afa4935557c1f2c18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.03.2021 AB.2020.54-AS\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2020.54-AS\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 10.02.2022\nEntscheiddatum: 10.03.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 10.03.2021\nArt. 8a SchKG (SR 281.1) Die in Art. 8a Abs. 3 SchKG aufgezählten Gründe\nfür eine Einschränkung des Einsichtsrechts sind abschliessender Natur. Art.\n8a Abs. 1 und 2 SchKG regeln die Auskunftsberechtigung an sich.\nErforderlich für die Einsicht ist das Glaubhaftmachen eines Interesses. Die\nInteressenabwägung hat für die generelle Nichtbekanntgabe einer\nBetreibung, insbesondere nach Art. 8 Abs. 3 SchKG, keine Relevanz.\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung\nund Konkurs, 10. März 2021, AB.2020.54-AS\n\nSachverhalt:\n\nDer Schuldner (Beschwerdeführer) ersuchte das Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe\neiner Betreibung, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hatte. Eventualiter ersuchte\nder Schuldner um die Möglichkeit, den in der Betreibung geforderten Betrag von rund\nCHF 295'000 auf ein Sperrkonto zu hinterlegen bzw. in Geld oder geldähnlicher Form\nsicherzustellen und um anschliessende Nichtbekanntgabe der Betreibung. Der\nGläubiger reichte Nachweise bezüglich eines Verfahrens zur Beseitigung des\nRechtsvorschlages ein.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.a) Gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die\nProtokolle und Register der Betreibungsämter einsehen und sich Auszüge daraus\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeben lassen (Abs. 1). Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht,\nwenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder\nder Abwicklung eines Vertrages erfolgt (Abs. 2). Die Ämter geben Dritten jedoch von\neiner Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer\nBeschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (Art. 8a Abs. 3\nlit. a SchKG), wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (Art. 8a\nAbs. 3 lit. b SchKG) oder wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Art.\n8a Abs. 3 lit. c SchKG). Sodann geben die Ämter Dritten gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d\nSchKG von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn kumulativ (1) der Schuldner nach\nAblauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein\nentsprechendes Gesuch gestellt hat und (2) der Gläubiger nach Ablauf einer vom\nBetreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbracht hat, dass\ner rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages nach Art. 79 bis 84\nSchKG eingeleitet hat.\n\nb) Die in Art. 8a Abs. 3 SchKG aufgezählten Gründe für eine Einschränkung des\nEinsichtsrechts sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –\nabschliessender Natur (Terekhov, Neuerung im Betreibungsregisterrecht - von den\ndiversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 225 f.;\nVonder Mühll, Betreibungsregisterauskünfte, BlSchK 2007, S. 179). Dies zeigt bereits\nder Umstand, dass mit der Ergänzung durch lit. d (Inkrafttreten per 1. Januar 2019) ein\nweiterer Grund hinzugefügt wurde. Es würde über den Willen des Gesetzgebers\nhinausgehen, wenn durch das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden ein\nzusätzlicher Grund bzw. Rechtsbehelf eingeführt würde, den der Gesetzgeber hätte\nvorsehen können, wenn er dies gewollt hätte (vgl. BGE 128 III 334 sowie\nParlamentarische Initiative 09.530, Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli 2015,\nBBl 2015 5785 Ziff. 2.3, S. 5791 f.; abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/\n2015/1322/de).\n\nc) Mit den Einsichtsschranken nach Art. 8a Abs. 3 SchKG sollen Auskünfte verhindert\nwerden, die keinen genügenden Rückschluss auf die Kredit(un)würdigkeit des\nBetroffenen zulassen. Die Kreditwürdigkeit beruht auf der Zahlungsfähigkeit und\nZahlungswilligkeit einer Person (vgl. BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 1 und 18; BSK\nSchKG EB – Staehelin, Art. 8a ad N 1a). Kann eine Betreibung Aufschluss über die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZahlungswilligkeit geben, soll sie in den Betreibungsauskünften erscheinen (vgl. dazu\nBSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 22). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nlässt damit die Betreibung, selbst bei einer Sicherstellung der genannten Summe, einen\nRückschluss auf die Kreditwürdigkeit, nämlich die Zahlungswilligkeit, zu und darf daher\nnicht vorenthalten werden. Daran vermag die angebotene Hinterlegung nichts zu\nändern, da mit dieser (zumindest vorerst) keine Zahlungswilligkeit vorliegt, sondern\ndurch die Gegenpartei zuerst der Rechtsweg beschritten werden muss.\n\n"}