© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie das in Verwahrung nehmen von Bargeld, Wertpapieren, Geschäfts- und Hausbüchern sowie sonstigen Schriften von Belang (Art. 223 Abs. 1 und 2 SchKG). Auch nicht ausdrücklich im Gesetz genannte Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Rechten kommen im Betracht, so das Stellen des Betreibungsbegehrens zwecks Verjährungsunterbrechung, die Präsentation fälliger Wechsel, die sofortige Verwertung verderblicher Sachen, die Verwaltung von Liegenschaften des Schuldners, die Bezahlung von fälligen Versicherungsprämien