Bei Art. 38 KOV handelt es sich um eine Verordnungsbestimmung und nicht um ein Gesetz im formellen Sinn. Folglich stellt Art. 38 KOV keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine schwerwiegende Grundrechtseinschränkung dar. Ausserdem gründet er nicht auf einer hinreichenden Delegationsnorm. Zwar verweist Art. 38 KOV auf Art. 14 und 18 der Verordnung vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz, welche sich ihrerseits auf Art. 6 Abs. 4 aPG stützten. Im Zuge der Revision des Postgesetzes (PG [SR 783.0]) wurde die vorgenannte Verordnung allerdings aufgehoben und das aktuelle PG enthält keine mit Art. 6 Abs. 4 aPG vergleichbare