3.1 Gemäss Art. 38 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV [SR 281.32]) sind die Konkursämter berechtigt, von der zuständigen Kreispostdirektion für die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen und Postcheckgeldern, die an den Gemeinschuldner adressiert oder von ihm abgesandt werden, sowie Auskunftserteilung über den Postverkehr des Gemeinschuldners zu verlangen. Der Gemeinschuldner hat jedoch das Recht, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen.