Einschränkungen von Grundrechten müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anordnung einer Postsperre denn auch voraus, dass diese als unbedingt notwendig erscheint, weil anders die Interessen der Konkursmasse und der Gläubiger wegen des Verhaltens des Gemeinschuldners ernsthaft gefährdet wären (BGE 103 III 76 E. 2).