Über den Schuldner S wurde der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt verfügte eine Postsperre sowohl hinsichtlich der Domizil- als auch der Privatadresse des Schuldners. Dieser war vorerst mit der Postsperre einverstanden, allerdings widerrief er sein Einverständnis zu einem späteren Zeitpunkt und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Das Konkursamt erliess eine solche. Dagegen erhob der Schuldner betreibungsrechtliche Beschwerde i.S.v. Art. 17 ff. SchKG. Aus den Erwägungen: 3. Bei einer Postsperre bzw. Postkontrolle handelt es sich um eine schwerwiegende Einschränkung der durch Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten