{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-01-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AB-2020-41-AS_2021-01-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9983&type=1563347022&cHash=6838f7e445144f47943abc4f51dcc0f8", "Checksum": "b0df5f4d5439990745b147a47064813d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AB.2020.41-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.01.2021 AB.2020.41-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.01.2021 AB.2020.41-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.01.2021 AB.2020.41-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:08:19", "Checksum": "fe173c66ab4e0fea496a9a2349dacace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 08.01.2021 AB.2020.41-AS\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2020.41-AS\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 26.02.2021\nEntscheiddatum: 08.01.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 08.01.2021\nArt. 38 KOV (SR 281.32) und Art. 221 ff. SchKG (SR 281.1). Art. 38 KOV und\nArt. 221 ff. SchKG sind keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für eine\nPostsperre (Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,\n8. Januar 2021, AB.2020.41-AS).\n\nSachverhalt:\n\nÜber den Schuldner S wurde der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt verfügte eine\nPostsperre sowohl hinsichtlich der Domizil- als auch der Privatadresse des Schuldners.\nDieser war vorerst mit der Postsperre einverstanden, allerdings widerrief er sein\nEinverständnis zu einem späteren Zeitpunkt und verlangte eine anfechtbare Verfügung.\nDas Konkursamt erliess eine solche. Dagegen erhob der Schuldner\nbetreibungsrechtliche Beschwerde i.S.v. Art. 17 ff. SchKG.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Bei einer Postsperre bzw. Postkontrolle handelt es sich um eine schwerwiegende\nEinschränkung der durch Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPersönlichkeitsrechte (BGE 103 III 76 E. 2; BGE 140 I 353 E. 8.3; BGer. 1B_299/2009\nE. 3; KOV Kommentar – , Art. 38 N 3). Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf\neiner gesetzlichen Grundlage. Bei einer schwerwiegenden Einschränkung – wie der\nvorliegenden – muss diese in einem Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV;\nvgl. auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK).\n\nEinschränkungen von Grundrechten müssen ausserdem durch ein öffentliches\nInteresse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie\nverhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung setzt die Anordnung einer Postsperre denn auch voraus, dass diese\nals unbedingt notwendig erscheint, weil anders die Interessen der Konkursmasse und\nder Gläubiger wegen des Verhaltens des Gemeinschuldners ernsthaft gefährdet wären\n(BGE 103 III 76 E. 2).\n\n3.1 Gemäss Art. 38 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV\n[SR 281.32]) sind die Konkursämter berechtigt, von der zuständigen Kreispostdirektion\nfür die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen\nund Postcheckgeldern, die an den Gemeinschuldner adressiert oder von ihm\nabgesandt werden, sowie Auskunftserteilung über den Postverkehr des\nGemeinschuldners zu verlangen. Der Gemeinschuldner hat jedoch das Recht, der\nÖffnung der Sendungen beizuwohnen.\n\nBei Art. 38 KOV handelt es sich um eine Verordnungsbestimmung und nicht um ein\nGesetz im formellen Sinn. Folglich stellt Art. 38 KOV keine ausreichende\nRechtsgrundlage für eine schwerwiegende Grundrechtseinschränkung dar. Ausserdem\ngründet er nicht auf einer hinreichenden Delegationsnorm. Zwar verweist Art. 38 KOV\nauf Art. 14 und 18 der Verordnung vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz,\nwelche sich ihrerseits auf Art. 6 Abs. 4 aPG stützten. Im Zuge der Revision des\nPostgesetzes (PG [SR 783.0]) wurde die vorgenannte Verordnung allerdings\naufgehoben und das aktuelle PG enthält keine mit Art. 6 Abs. 4 aPG vergleichbare\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRegelung (KOV Kommentar – Milani/Schmid, Art. 38 N 2 ff.; BSK SchKG –\nLustenberger, Art. 223 N 12). Aus diesem Grund ist denn auch vorgesehen, Art. 38\nKOV ersatzlos zu streichen (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen\nFinanzdepartementes vom 19. Oktober 2020 zur Eröffnung des\nVernehmlassungsverfahrens zur Verordnung des Bundesrates zur Anpassung des\nBundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, S. 5 f.\nund 9). Somit ist zu prüfen, ob das SchKG eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine\nPostsperre enthält.\n\n3.2 Als gesetzliche Grundlage für eine Postsperre bzw. Postkontrolle durch das\nKonkursamt fallen die Art. 221 bis 223 SchKG in Betracht.\n\nGemäss Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des\nKonkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse\ngehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen\nMassnahmen. Diese Regelung ist zu wenig bestimmt, um für eine Postsperre als\ngesetzliche Grundlage zu dienen. Ebenfalls keine hinreichende Rechtsgrundlage stellt\nArt. 222 SchKG dar, welcher sich mit der Auskunfts- und Herausgabepflicht des\nSchuldners wie auch Dritter befasst. Die Post ist keine Dritte, bei welcher\nVermögensgegenstände des Schuldners verwahrt sind oder bei der dieser Guthaben\nhat. Entsprechend fällt auch Art. 222 SchKG ausser Betracht als gesetzliche Grundlage\n(BlSchK 2017, S. 33 ff.; KOV Kommentar – Milani/Schmid, Art. 38 N 4).\n\nArt. 223 SchKG – auf welchen sich das Konkursamt hier stützt – regelt die\nSicherungsmassnahmen im Falle eines Konkurses. Die Sicherungsmassnahmen dienen\ndazu, möglichst viel Konkurssubstrat zu erhalten, damit die Gläubiger keine oder\nmöglichst geringe Verluste erleiden müssen (BSK SchKG – Lustenberger, Art. 223 N 1).\nAls Sicherungsmassnahmen werden im Gesetz die Schliessung und unter Siegellegung\nvon Magazinen, Warenlagern, Werkstätten, Wirtschaften und dergleichen genannt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}