Der Vertrieb der Nespresso-Kapseln erfolgt jedoch ausschliesslich im Selbstvertrieb, d.h. durch die Gesuchstellerin 2, einerseits über das Internet und andererseits über die Nespresso-Boutiquen (bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid vom 28. Juni 2011, BGE 4A_178/2011, Erwägung A). In diesem System ist somit nur ein Kapsel-Hersteller vorgesehen. Die Gesuchstellerinnen betonen denn auch, dass zuerst ihre marken- und patenrechtlich geschützte Kapsel vorlag. Erst viele Jahre später sei die erste Nespresso-Maschine entwickelt worden (Ger.act. 8; Stellungnahme vom 16. August 2011, Rz. 30.1). Die Maschinen wurden mit anderen Worten für die Kapseln gebaut und nicht umgekehrt.