Übrigen wohl selbst eine Verkehrsdurchsetzung nichts zu ändern. Dass Verkehrsdurchsetzung nicht per se zu einer starken Marke führt, zeigt gerade das Beispiel der Form- und Farbenmarken. Solche Zeichen werden nur aufgrund von nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung eingetragen, und trotzdem kommt ihnen meist nur ein relativ schmaler Schutzumfang zu (MARBACH in SIWR III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Rz. 986). Dies bedeutet, dass bereits relativ kleine Abweichungen genügen, um eine solche Marke nicht zu verletzen.