Zum einen würde der Schutzbereich einer Marke zu weit ausgedehnt, wenn nicht mehr die schöpferische und gestalterische Originalität einer Marke geschützt würde, sondern sich der Schutz auch auf eine einfache und naheliegende Grundform erstrecken würde, die von fast sämtlichen Anbietern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet wird (vgl. kläg. act. 23, Seiten 1-8; kläg. act. 72; Ne-cap; kläg. act. 74). Daran vermöchte im HG_2011_199.doc 33