bb) Damit ist auch gesagt, dass die Gesuchstellerinnen die Gesuchsgegnerinnen nicht gestützt auf das Markenrecht verpflichten können, sich vollständig vom Kegelstumpf mit Flansch zu entfernen und für ihre Kaffeekapseln teilweise geradezu exotische anmutende Formen (vgl. z.B. die nachfolgenden Abbildungen) zu verwenden, selbst wenn diese Formen gemäss Gutachten technisch möglich sind.