b) Keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die zu vergleichenden Marken in Elementen übereinstimmen, die an sich nicht eintragungsfähig sind, wie beschreibende Zeichen oder Freizeichen. Denn die Verwendung dieser Zeichen ist frei und kann von Markeninhabern höchstens im Rahmen einer allfälligen Verkehrsdurchsetzung verhindert werden.