Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihrer phantasiehaften Form auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382). Die Abhängigkeit des Schutzumfangs von der Kennzeichnungskraft findet ihre Rechtfertigung vor allem darin, dass schwache Marken weniger schutzwürdig sind als starke. Wer sich mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringe HG_2011_199.doc 31