a) Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an geometrische Grundformen anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihrer phantasiehaften Form auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382).