13. Die Verwechslungsgefahr ist nicht aufgrund eines abstrakten Formvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 122 III 382; BGE 121 II 377 E. 2a S. 378; BGE 84 II 441 E. 1c S. 444, je mit Hinweisen). So hängt der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, unter anderem auch vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der Marke beanspruchen kann (BGE 122 III 382).