c) Damit bleibt zu prüfen, ob sich aus der Ähnlichkeit der Kapselform und der Bestimmung für die gleiche Ware, eine Verwechslungsgefahr ergibt. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 126 III 239 E. 3a mit Hinweisen). Die Gefahr der Verwechslung bedeutet, dass ein Kennzeichen im Schutzbereich, den ihm das Marken- oder Wettbewerbsrecht verleiht, durch gleiche oder ähnliche Zeichen in seiner Funktion der Individualisierung bestimmter Gegenstände gefährdet wird.