12. Das Markenrecht verleiht den Gesuchstellerinnen als Markeninhaberinnen das ausschliessliche Recht, ihre Formmarke zur Kennzeichnung der Waren, für welche die Marke beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG). a) Einerseits kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines Zeichens verbieten, das mit der geschützten Marke identisch ist (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b MSchG). Identität liegt im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor, da die Denner-Kapsel im Vergleich zur geschützten CH-Marke Nr. P-486889 durchaus charakteristische Unterschiede aufweist (vgl. folgende Abbildung).