a) Triviale Formen haben als Gemeingut zu gelten und sind grundsätzlich nicht schutzfähig. Einfache geometrische Grundformen und -muster, namentlich Dreiecke, Rechtecke, Trapeze, sowie ihre dreidimensionalen Entsprechungen sind Gemeingut, da sie auf Waren und Warenverpackungen häufig vorkommen (ASCHMANN, Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz, Art. 2 lit. a N 75 m.w.H). Dreidimensionale banale Figuren wie Kugeln, Zylinder, Kegel, Würfel, Quader, Prismen, Pyramiden und andere Grundformen gelten als triviale und damit gemeinfreie Zeichen (MICHAEL NOTH, Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz, Art. 2 lit. b N 56 mit zahlreichen Hinweisen).