a) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Formen, die das Wesen der Ware ausmachen (Art. 2 lit. b MSchG). Gemäss Bundesgericht sind solche Formen nicht schutzfähig sind, weil das Publikum sie aufgrund ihrer Funktion voraussetzt (BGE 129 III 514, 518). Dabei unterteilt das Bundesgericht das Wesen der Ware ausmachende Formen in funktional notwendige und ästhetisch notwendige Formen. Sowohl funktional wie auch ästhetisch notwendige Formen können ohne Veränderung der spezifischen Eigenschaft der Ware selbst nicht verändert oder ausgewechselt werden (BGE 129 III 514, 520).