10. Die Gesuchsgegnerinnen machen geltend, die Form der Nespresso-Kapsel mache das Wesen der Ware aus und sei deshalb nicht schutzfähig. Daran ändere sich auch nichts, dass es sich gemäss den Gesuchstellerinnen nicht um die Ware selber, nämlich Kaffeepulver handle, sondern um deren Verpackungsform. Kaffee werde zwar in verschiedensten Verpackungsformen angeboten. Dies sei aber irrelevant, wenn eine Verpackungsform vom Publikum gattungsmässig erwartet werde. Kaffeekapseln seien ein eigenständiges Produkt, von dem das Publikum erwarte, dass es sich um einen kleinen Behälter handle, der irgendeine runde Form aufweise.