9. In seinem Entscheid vom 4. März 2011 hat sich der Präsident des Handelsgerichts auf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Formmarke beschränkt. Da er die Form für technisch notwendig hielt, erübrigte sich eine Prüfung der weiteren absolute Ausschlussgründe (Art. 2 MSchG) sowie der relativen Ausschlussgründe (Art. 13. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG), namentlich einer allfällig drohenden Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MSchG). Der Entscheid enthielt keine diesbezügliche Alternativbegründung, die Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht hätte sein können (BGE 4A_178/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2.2). Nach