3 unten). Daraus ist eher der Schluss zu ziehen, dass bei einer Kapsel unter Verwendung von metallischen Werkstoffen die konische Form technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG ist, nachdem bei einer nicht konischen Form ein erhöhter Fertigungsaufwand und damit wohl auch nicht unwesentlich höhere Kosten entstehen (die Nespresso-Kapsel besteht aus gewalztem Aluminium-Band [Gerichtsgutachten S. 2]; die konische Form wird durch "Eindrücken" [Gerichtsgutachten S. 4 oben ], d.h. durch ein "Abstreck-Tiefziehen von Aluminiumband", bewirkt [Gerichtsgutachten S. 8