Der Experte kam nun – wie erwähnt – zum Schluss, dass der konische Kegelstumpf der Nespresso- Kapsel zur Benutzung in Nespresso-Maschinen durch einen Körper aus Kunststoff (vgl. kläg. act. 25, 65 und 66) ersetzt werden kann, der alle notwendigen Funktionen zur Herstellung eines Kaffees durch einen Brühprozess beinhaltet, der in der Formgebung innerhalb der geometrischen Hüllkurve des Kapselkäfigs liegen muss, ansonsten aber in seiner Form nur durch die Festlegung des Mindestvolumens und allfälliger Versteifungselemente begrenzt ist (Gerichtsgutachten S. 1 und 10).