8. Wie das Bundesgericht ausführte, war der Handelsgerichtspräsident zur Beurteilung der technischen Bedeutung der konischen Form der Kaffeekapseln sowie der Funktionsfähigkeit anders geformter Kapseln mangels eigener Sachkunde selbst nicht in der Lage (BGE 137 III 324 E. 3.2.2 S. 331). Die rechtliche Würdigung des Gutachtens und das Ableiten einer rechtlichen Schlussfolgerung daraus sind hingegen allein Sache des Gerichts. Der Gutachter darf dem Gericht die rechtliche Würdigung und Subsumtion nicht abnehmen (Unzulässigkeit der sog. "démission du juge"; Weibel, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 183 RZ 5; BSK ZPO-DOLGE, Art. 183 RZ 5 f.).