Die als Marke beanspruchte Form der Gesuchsgegnerinnen sei folglich technisch notwendig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit als Marke nicht schutzfähig. Die Gesuchsgegnerinnen wiesen unter Hinweis auf ihre früheren Ausführungen darauf hin, dass die technische Notwendigkeit der Formmarke CH-Nr. P-486889 nur einer von mehreren Gründen für den Antrag auf Abweisung des Massnahmegesuchs sei (vgl. dazu Beweiswürdigung Gesuchsgegnerinnen Rz.