aus, die detaillierten Ausführungen des Gutachters – entgegen der unglücklich apodiktisch formulierten Zusammenfassung auf Seite 1 des Gerichtsgutachtens – würden vollumfänglich die Position der Gesuchsgegnerinnen bestätigen, wonach die von den Gesuchstellerinnen angeführten Alternativformen nämlich sehr wohl weniger praktisch und mit grösseren Herstellungskosten verbunden wären. Die als Marke beanspruchte Form der Gesuchsgegnerinnen sei folglich technisch notwendig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit als Marke nicht schutzfähig.