7. Die Gesuchsgegnerinnen führten in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 22. Januar 2013 (nachfolgend Beweiswürdigung Gesuchsgegnerinnen; Ger. act. 118) aus, die detaillierten Ausführungen des Gutachters – entgegen der unglücklich apodiktisch formulierten Zusammenfassung auf Seite 1 des Gerichtsgutachtens – würden vollumfänglich die Position der Gesuchsgegnerinnen bestätigen, wonach die von den Gesuchstellerinnen angeführten Alternativformen nämlich sehr wohl weniger praktisch und mit grösseren Herstellungskosten verbunden wären.