Die Form dieser Kapsel unterscheide sich hinreichend von der durch die CH-Marke Nr. P-486889 geschützten Form. Damit habe die Migros den Beweis erbracht, dass im Sinne der bundesgerichtliche Rechtsprechung eine alternative Form zur Verfügung steht und dass die Wahl dieser Form Konkurrenten wie insbesondere den Gesuchsgegnerinnen zugemutet werden kann. Dies gelte umso mehr, als die Form der Café Royal Kapseln weiter variiert werden könne und somit eine Vielzahl an zumutbaren Alternativformen möglich sei.